Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

Der Verein wurde im Jahre 1922 gegründet, und führt den Namen Allgemeiner Bürgerverein Urdenbach e.V. (ABVU) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Gerichtsstand ist Düsseldorf.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, der Kunst und Kultur, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, sowie des traditionellen Brauchtums.

Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Pflege des Ortsbildes und des historischen Ortskerns nebst seiner Gebäude und Kunstwerke, der Grünanlagen und des Naturschutzgebietes „Urdenbacher Kämpe“, sowie der Kunst- und Kultureinrichtungen in Düsseldorf – Urdenbach.
  • Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenarbeit in Urdenbach, insbesondere in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kindergärten, Schulen und Senioreneinrichtungen sowie die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen für diesen Personenkreis.
  • Durchführung des traditionellen Erntedankfestes

Der Zweck des Vereins kann auch verwirklicht werden durch die Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Organisationen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

In weltanschaulichen und politischen Fragen verhält sich der Verein neutral. Eine politische Tätigkeit innerhalb des Vereins ist nicht gestattet.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person, die im Ortsteil Urdenbach wohnt, gewohnt oder ihren Sitz hat oder sonst sich mit dem Ortsteil verbunden fühlt, werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte oder einer schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes.
  3. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der in der Mitgliederversammlung festgelegte Beitrag gilt als Pflichtbeitrag, der auf Spendenbasis erhöht werden kann. 3. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende zu erklären.
  5. Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb eines Monats von der Absendung der Mahnung an gerechnet, voll entrichtet.
  6. Personen, die sich um den Verein bzw. Urdenbach besondere Dienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Alle von der Mitgliederversammlung gewählten Organe bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich, so ist diese auf Verlangen der Mitglieder von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand zu beantragen. Auf diese Anträge hin ist die
Versammlung binnen 6 Wochen einzuberufen.

Die Einladung zur jährlichen Jahreshauptversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Der Vorstand hat das Recht, zur Mitgliederversammlung in jeder geeigneten Weise ( auch per Mail, Fax etc. ) einzuladen.

Die Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

  1. Genehmigung der Tagesordnung
  2. Bericht des Vorstandes
  3. Bericht des Schatzmeisters
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Aussprache zu 2, 3 und 4.
  6. Entlastung des Vorstandes Verschiedenes

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

In der Mitgliederversammlung sind aus den Mitgliedern zwei Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muß.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wählbar sind die am Versammlungstag in der Mitgliederliste eingetragenen Mitglieder. Die Wahl erfolgt in der jeweiligen Mitgliederversammlung durch geheime Stimmabgabe. Mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt offene
Stimmabgabe. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint.

Der gesamte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, im Sinne von § 26 BGB, und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

  1. Der gesamte Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des Vorsitzenden.
  2. Über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Mitgliedern, möglichst vom Sitzungsleiter und  Protokollführer, unterzeichnet werden muß.
  3. Scheiden vorzeitig ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus, so muß eine Ergänzungswahl spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Ergänzungswahl erfolgt nach den gleichen Richtlinien wie bei offiziellen
    Vorstandswahlen für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode des Amtsvorgängers.

Die Arbeit des Vorstands kann entgeltlich erfolgen. Soweit die Tätigkeit entgeltlich erfolgt,
ist die Vergütung angemessen zu gestalten.

§ 8 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu fünf Personen. Er wird auf drei Jahre durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.

Es können bis zu zwei weitere Personen in den Beirat durch Vorstandsbeschluss berufen werden, welche auch Nicht-Mitglied des Vereins sein können. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu unterstützen.

Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen, die an ihn aus dem Ort herangetragen werden, mit dem Vorstand zu bearbeiten. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Beiratsmitglieder haben in der Vorstandssitzung nur beratende Funktion und kein Stimmrecht.

§ 9 Allgemeine und Schlußbestimmungen

Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Auf die zu beschließende Satzungsänderung ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung inhaltlich hinzuweisen und diese auf die Tagesordnung zu setzen.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der auf der eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die römisch-katholische Kirche und die evangelische Kirche im Rheinland zweckgebunden zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für Kinder- und Seniorenarbeit in Düsseldorf Urdenbach.

Der Vorstand